Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf
- Mag. Alexandra Posch

- 5. Okt. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Okt. 2025
Folgender Sachverhalt liegt vor:
1. Die Kläger nehmen den Beklagten aus einem privaten Wohnungskauf auf
Gewährleistung und Schadenersatz in Anspruch.
Der gegenständliche Vertrag enthielt folgende Klausel:
„Die Käufer haben den Vertragsgegenstand vor Vertragsunterfertigung
eingehend besichtigt und kennen daher dessen Art, Lage und äußere
Beschaffenheit. Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt im
bestehenden tatsächlichen Zustand desselben, ohne Haftung des Verkäufers für
einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand des Objektes [...] oder eine
sonstige bestimmte tatsächliche Eigenschaft oder Beschaffenheit der
Liegenschaft.“
Das Exposé des Maklers hatte für die Wohnung einen „sehr guten Zustand“ ausgewiesen.
Nachträglich stellte sich heraus, dass ein Schrankraum bei der Errichtung zu gering
gedämmt worden war und dort auch eine Wärmebrücke bestand, weswegen ein massiver Schimmelbefall hinter einem Kasten auftrat. Die Schimmelfreiheit dieses Raums kann aufgrund dieser Baumängel auch durch häufiges Lüften nicht sichergestellt werden.
Das Berufungsgericht erkannte, dass die eingangs genannte Klausel die Haftung für
geheime Mängel nicht erfasste, und sprach daher mit Zwischenurteil aus, dass der
Anspruch der Kläger dem Grunde nach zu Recht bestehe.
2. Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies die Klage aufgrund dieses Haftungsausschlusses ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht
bestehe. Es ging davon aus, dass sich ein umfassender Gewährleistungsverzicht zwar
grundsätzlich auch auf „geheime“ Mängel beziehe. Die Vertragsbestimmung sei aber
dahin zu verstehen, dass für Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkennbar seien,
gehaftet werde.
Der OGH bestätigte die zweitinstanzliche Entscheidung.
Bereits in der bisherigen Rechtsprechung sind vergleichbare Vertragsbestimmungen
dahin ausgelegt worden, dass nur die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen
wird, die für den Käufer bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen sind.
Dies folgt daraus, dass der Haftungsausschluss mit dem Hinweis auf den dem Käufer
bekannten Zustand des Objekts und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Besichtigung
in Verbindung steht. Das war auch gegenständlich der Fall. Darauf, ob der vertraglicheHinweis auf die erfolgte Besichtigung mit dem Haftungsausschluss sprachlich
„verbunden“ wurde, kommt es nicht an.


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